Vor dem Oberlandesgericht Hamburg trafen sich zwei Anbieter von „Least-Cost-Router“-Software. Einer von ihnen bot seine Software unter dem Namen SmartSurfer an. In der Reklame für die Software hieß es unter anderem „…für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ und „Hier kommt die beste Alternative“
Diese Werbeaussagen hielt der andere Anbieter für rechtswidrig, da sie den Kunden in unzulässiger Weise in die Irre führten. Darin sei ein rechtswidriger Verstoß zu sehen. Er verklagte daher den Wettbewerber.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg gaben der Klage statt (Aktenzeichen 5 U 130/08). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Aussage „…für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ dem Leser den Eindruck suggeriere, dass die Installation des SmartSurfers dazu führe, dass dieser immer die zu dem Zeitpunkt billigsten Online-Tarife heraussuche.
Der Verbraucher werde jedoch in seiner durch die Werbeaussage unrichtigen Erwartungshaltung enttäuscht. Die Software zeige eben nicht die günstigsten Tarife an. Dies sei von der Beklagten auch nicht gewollt, da sie nur diejenigen Anbieter zulassen möchte, die seriöse und langfristig gute Tarif-Angebote abgeben würden.
Schließlich sei auch die Werbeaussage „Hier kommt die beste Alternative“ eine irreführende sogenannte Spitzenstellungsberühmung. Die Alleinstellungsbehauptung sei dann zulässig, wenn der Anbieter einen erheblichen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern aufweise. Da die Klägerin eine Vielzahl von Beweisen vorgelegt habe, die das Gegenteil belegen, sei die Aussage in den relevanten Punkten unrichtig und damit irreführend.
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