Die Klägerin, die alleinige Inhaberin der Urheberrechte an mehreren filmischen Werken war, stellte Strafanzeige wegen des unberechtigten Zugänglichmachens einer ihrer Filme in einer P2P-Tauschbörse. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den Beschuldigten ein, da ein Tatnachweis nicht gebracht werden konnte. Daraufhin begehrte die Klägerin Akteneinsicht.
Das Landgericht Saarbrücken hat den Antrag auf Einsicht in die Ermittlungsakten jedoch abgewiesen (Aktenzeichen 2 Qs 33/09). Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht für den Geschädigten könne sich zwar aus Ansprüchen wegen der Urheberrechtsverletzung ergeben. Die Akteneinsicht sei aber zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten entgegenstünden. Solch schutzwürdige Interessen können sich etwa aus den Grundrechten ergeben, nämlich über den Umgang mit persönlichen Daten und damit die Preisgabe der Identität selbst zu entscheiden.
In der Rechtsprechung werde angenommen, dass in Bagatellfällen jede mit Grundrechtseingriffen verbundene Maßnahme unrechtmäßig sei. Eine bagatellartige Rechtsverletzung habe vorgelegen, wenn bis zu fünf Filme oder 50 einzelne Musikstücke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten worden seien. Jedenfalls sei bei dem einmaligen Angebot von nur einem Film eine Bagatelltat anzunehmen.
Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu einem Vorrang der Interessen des Beklagten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Rechtsverstoß durch das weltweite Anbieten des Films im Internet eine nicht unerhebliche Außenwirkung mit sich bringe. Es käme auf die individuelle Verfehlung im konkreten Einzelfall an. Die Rechtsverletzungen anderer Nutzer könnten dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden.
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