Das Urteil schränkt die Erhebung von Daten in keiner Weise ein, sondern nur ihre Nutzung. Im Wesentlichen beschränkt es sich darauf, „normenklar“ festzulegen, in welchen Fällen die vorsorglich und verdachtsunabhängig gespeicherten Daten an Ermittlungsbehörden weitergegeben werden dürfen. Insbesondere ist dazu ein Richtervorbehalt erforderlich. Ferner müssen Standards an die Datensicherheit vorgegeben werden.
Das Gericht räumt ein, dass sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse schließen lassen. Adressaten, Datum, Uhrzeit und Ort jeder E-Mail, SMS und MMS sowie eines jeden Telefongesprächs erlaubten, „wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen“. Außerdem ermögliche eine Vorratsdatenspeicherung, je nach Nutzung der Telekommunikation, die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers.
Bei diesen Feststellungen ist es umso erstaunlicher, dass das Verfassungsgericht trotzdem der Meinung ist, eine solche Speicherung könne „unter bestimmten Maßgaben mit Artikel 10 Absatz 1 GG vereinbar sein“. Zur Begründung führt das Gericht vor allem an, dass die Daten nicht beim Staat, sondern beim Dienstanbieter gespeichert werden. Der Staat habe ja keinen direkten Zugriff auf das gespeicherte Material.
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