Für die höchsten Richter in Deutschland gibt es keinen Grund, bei verfassungsrechtlichen Fragestellungen zu unterscheiden, ob es sich bei einem Gesetz um die Umsetzung einer EU-Richtlinie handelt oder nicht. Man muss sich schon fragen, wie Hans-Jürgen Papier noch im Dezember 2008 das Volkszählungsurteil feiern und ein gutes Jahr später eine um ein Vielfaches höhere verdachtsunabhängige Datenspeicherung für „nicht schlechthin unvereinbar“ mit dem Grundgesetz erklären kann.
Sollte sich die Meinung des Gerichts tatsächlich so schnell geändert haben, dann bleibt die Frage, warum das Urteil so viele mahnende Worte an die Politik enthält. Dass dem Gericht in so einem Fall „Untertanendenken“ gegenüber der EU-Legislative vorgeworfen wird, ist nicht weiter verwunderlich.
Einige Tage nach dem Urteil legte er im Deutschlandfunk noch einmal nach: Es sei Aufgabe der Politik für einen gewissen harmonischen Ausgleich von Freiheit und Sicherheit zu sorgen. Das habe sie aber in den letzten Jahren nicht so getan, wie es des Bundesverfassungsgericht eigentlich verlangen müsste. Damit versucht er offensichtlich, Verantwortung des Gerichts auf die Politik abzuwälzen.
Das Grundgesetz sieht jedoch vor, dass die Abgeordneten bei ihren Entscheidungen nur ihrem Gewissen unterworfen sind. Verstößt ein beschlossenes Gesetz gegen die Verfassung, ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, das Gesetz aufzuheben. Ob es sich dabei um EU-Vorgaben handelt, ist unerheblich.
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