Im Krieg und in der Liebe ist alles erlaubt. Im geschäftlichen Wettbewerb dagegen nicht – auch nicht, wenn sich die Konkurrenten im Internet beharken. Das musste jetzt vor dem Oberlandesgeircht Hamm ein Matratzenhändler einsehen. Er nutzte für sein Geschäft auch einen Online-Shop bei Ebay.
Im Forum von Ebay stellte der Matratzenhändler unter der Kategorie „Testberichte“ einen Artikel ein, in dem er über das „schwarze Schaf der Branche“ sprach und ein konkurrierendes Unternehmen abwertend darstellte. Dieses wurde zwar namentlich nicht direkt genannt, aber User wurden über einen Link auf die Webseite einer Wettbewerbsfirma geführt.
Diese setzte Ebay davon in Kenntnis und verlangte die Löschung des Beitrages. Darüber hinaus mahnte sie den Artikelschreiber ab. Letztlich stritten die Parteien um Unterlassung und darum, wer die Rechtsverfolgungskosten, die auch gegenüber Ebay entstanden waren, zu tragen habe.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm entschieden in dem Fall zu Gunsten des Klägers (Aktenzeichen I-4 U 157/09). Der vom Beklagten eingestellte Artikel in der Kategorie „Testbericht“ enthalte derartig beleidigende und herabsetzende Äußerungen, dass der Kläger in seinen Rechten verletzt worden sei und zu Recht die Unterlassung verlangt habe. Die Abmahnung sei somit gerechtfertigt gewesen.
Auch das Schreiben gegenüber Ebay, in welchem der Online-Auktionsanbieter darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sich ein rechtswidriger Bericht in dem Forum befinde, sei zu Recht erfolgt. Die dafür entstandenen Kosten habe Ebay allerdings nicht zu tragen, da es erst ab Kenntnis als Mitstörer hafte. Daher könne der Kläger die für das Schreiben an Ebay entstandenen Kosten von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes zurückverlangen. Denn hierbei handle es sich um notwendige, sachgerechte Kosten. Es sei angemessen gewesen, Ebay durch ein sogennantes „notice and take down“ zur Löschung aufzufordern.
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