Zur Aufgabe der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gehört unter anderem die Verwaltung und Pflege einiger Kulturdenkmäler, darunter des Schlosses Sanssouci in Potsdam. Die Stiftung störte sich daran, dass Bilder des Schlosses in einer Online-Plattform für gewerbliche und freiberufliche Fotografen auftauchten.
Bei der Online-Plattform konnten Fotografen ihre Bilder in einem Bildportal platzieren und Kunden anbieten. Für jeden getätigten Download erhielt der Betreiber eine Gebühr.
Die Stiftung war der Auffassung, dass Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken ihrer Einwilligung bedürften, da ihr als Eigentümerin der Sehenswürdigkeit das ausschließliche Verbreitungsrecht zustehe. Sie begehrte daher Unterlassung und Schadensersatz.
Die Richter des Oberlandesgericht Brandenburg wiesen die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 5 U 12/09). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Klägerin kein ausschließliches Recht zustehe, das Bild ihres Eigentums zu verwerten.
Beim Schloss Sanssouci handle es sich um eine für die Öffentlichkeit begehbare Anlage. Eine Stiftung könne, anders als ein Privateigentümer, keine Vorkehrungen treffen, den Zugang zu den öffentlichen Anlagen vollständig zu verbieten. Da es keine Einlasskontrollen oder sonstige Einschränkungen für Besucher gäbe, dürften diese die Anlage ohne weiteres betreten. Insofern könne die Stiftung es gewerblichen Fotografen auch nicht verbieten, das Schloss zu fotografieren und wirtschaftlichen Nutzen aus diesen Bildern zu ziehen. Eine Gebühr dürfe sie dafür nicht verlangen.
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