Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass die in Preissuchmaschinen gelisteten Preise immer auf dem neuesten Stand sein müssen. Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine werbe, könne wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Suchmaschine angezeigt werde, so die Karlsruher Richter.
Es stelle einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle stehe. Händlern sei es daher zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt werde, heißt es in dem Urteil vom 11. März (Az. I ZR 123/08).
Im vorliegenden Fall hatte ein Internethändler für Haushaltselektronik gegen einen Konkurrenten geklagt, der am 10. August 2006 eine Espressomaschine über die Preissuchmaschine idealo.de angeboten hatte. Versandhändler übermitteln dem Betreiber dieser Suchmaschine die Daten der von ihnen angebotenen Produkte einschließlich der Preise. Die Suchmaschine ordnet diese Angaben in Preisranglisten ein, wobei die günstigsten Angebote oben gelistet werden.
Der Beklagte stand mit dem von ihm geforderten Preis von 550 Euro unter 45 Angeboten an erster Stelle, und zwar auch noch um 20 Uhr, obwohl er den Preis für die Espressomaschine drei Stunden zuvor auf 587 Euro heraufgesetzt hatte. Der Beklagte hatte idealo.de die Preisänderung zwar in dem Moment mitgeteilt, in dem er selbst den Preis auf seiner Internetseite heraufgesetzt hatte, derartige Änderungen werden dort aus technischen Gründen aber nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert angezeigt.
Der Kläger sieht in der falschen Preisangabe eine irreführende Werbung des Beklagten und hat ihn deshalb auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft in Anspruch genommen. Nachdem das Landgericht Berlin die Klage (Az. 96 O 145/06) im Februar 2007 abgewiesen hatte, verurteilte das Kammergericht den Beklagten im Juni 2008 (Az. 5 U 50/07) in einer Berufungsverhandlung antragsgemäß.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten nun zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbinde „mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität“, so die Richter. Verbraucher gingen davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden könnten, und rechneten nicht damit, dass die gelisteten Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt wurden, bereits überholt seien.
Die Irreführung der Verbraucher wird laut dem BGH-Urteil auch nicht durch den verlinkten Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr“ in der Fußzeile der Preisvergleichsliste verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass „eine Aktualisierung in Echtzeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit beziehungsweise der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann“.
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