Die Anwaltskanzlei Ferner aus Alsdorf bei Aachen hat auf ein interessantes Urteil des Verwaltungsgerichts Stade hingewiesen: Demnach ist die Wiederholungsgefahr von online begangenen Straftaten wegen der „Anonymität des Internets“ höher einzuschätzen. Ausgangspunkt der Entscheidung war der vor Gericht ausgetragene Streit um die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

Solche Maßnahmen kommen in der Regel bei Wiederholungsgefahr in Betracht. Der Bürger, der ihnen im konkreten Fall unterzogen werden sollte, war wegen Verdacht auf Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und Markenrecht zuvor wiederholt ins Visier der Behörden geraten. Diese Ermittlungen hatten unter anderem dazu geführt, dass seine damalige Lebensgefährtin eine Freiheitsstrafe antreten musste. Das, so das Gericht, lasse den Schluss zu, „dass ein erheblicher Verdacht besteht, dass der Antragsteller in die Beschaffung und den Vertrieb von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln eingebunden ist.“

Bei der Abwägung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, die die geplanten erkennungsdienstlichen Maßnahmen rechtfertigt, kann nach gängiger Praxis ein Tatvorwurf aus der Vergangenheit auch dann berücksichtigt werden, wenn er nicht bewiesen und das Verfahren eingestellt worden ist. Das Gericht zog daher ein Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2008 zur Begründung der jetzt angeordneten Maßnahmen heran – obwohl diese hauptsächlich gegen die damalige Lebensgefährtin geführt, gegen den „verdächtigen Bürger“ aber eingestellt wurden.

Der Clou dabei: Von besonderer Bedeutung sei es, dass die vorgeworfenen Vergehen über das Internet abgewickelt wurden. Sie seien damit weitgehend anonym. Vor allem deshalb sah das Verwaltungsgericht Stade eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller auch künftig in Ermittlungsverfahren wegen strafbarer Handlungen nach dem Arzneimittelrecht verwickelt werden könne – und hielt die beabsichtigten Maßnahmen für gerechtfertigt.

Im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung werden neben Vorname, Familienname, Wohnort, Geburtsdatum, Körpergröße- und Gewicht auch besondere Merkmale wie Narben und Tätowierungen, Fotos, eine Sprachaufzeichnung sowie die Abdrücke aller zehn Finger aufgenommen. Unter besonderen Umständen kann auch ein DNA-Abstrich abgenommen werden.

Das ist sicherlich alles angemessen und nützlich, wenn es sich um Gewaltverbrechen, Betrügereien oder Einbruchsdiebstähle handelt – wo es wichtig sein kann, Täter anhand von so aufgenommenen Merkmalen im Wiederholungsfall zu überführen. Wie genau die Erfassung von besonderen Merkmalen, Körpergewicht und Fingerabdrücken helfen soll, künftige Markenrechtsverletzungen im Internet durch den Verdächtigen zu unterbinden, begründete das Gericht leider nicht. Gerade das hätte mich aber brennend interessiert.

ZDNet.de Redaktion

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