Eine bereits im Vorfeld bekannt gewordene EU-Stellungnahme (PDF) signalisiert eine grundsätzliche Zustimmung aus Europa. Darin erklären die Unterhändler der EU, dass sie keinen eigenen Text vorlegen wollen und nur bezüglich einzelner Aspekte eine Klarstellung wollen.
Letzte Woche kam das Handelsblatt in den Besitz eines Arbeitspapiers des EU-Ministerrats, das in der niedrigsten Geheimhaltungsstufe „RESTREINT UE“ (Nur für den EU-Dienstgebrauch) gekennzeichnet ist. Weitere EU-Geheimhaltungsstufen sind „CONFIDENTIEL UE“ (EU vertraulich), „SECRET UE“ (EU geheim) und „TRES SECRET UE/EU TOP SECRET“ (EU streng geheim). Mittlerweile wird das Dokument im Blog der Linkspartei öffentlich gehostet und lässt sich mit den Google-Begriffen restreint ue die linke leicht finden.
Das Papier vergleicht die ACTA-Positionen der USA mit denen der „EU“, wobei mit „EU“ wohl die EU-Kommission und der EU-Ministerrat, nicht jedoch das EU-Parlament gemeint sind, das schon seit Herbst erst gar nicht mehr informiert wird.
Wie erwartet unterscheiden sich die Positionen der EU nicht grundlegend von denen der USA. In Paragraf 3, der sich mit der Three-Strikes-Regelung beschäftigt, fordert die EU einen Passus, der die Teilnehmerstaaten nicht in ihrem Recht beschränkt, die Provider mit Judikative und Exekutive zu zwingen, Urheberrechtsverstöße zu beenden oder zu verhindern.
Das bezieht sich vor allem auf Frankreich: Paragraf 3 des ACTA-Abkommen beschreibt vor allem eine zivilrechtliche Störerhaftung der Provider für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer, aus der sie sich durch Schnüffeleien und Internetsperren befreien können. Da Frankreich mit Hadopi eine explizite Behörde geschaffen hat, will die EU die Konformität der französischen Regelung mit dem ACTA-Abkommen sicherstellen.
Weiter fordert die EU eine Klausel, die den Teilnehmerstaaten erlaubt, keine Gesetze erlassen zu müssen, sofern die Provider in diesem Teilnehmerstaat ihre Nutzer freiwillig ausspionieren und im Wiederholungsfall vom Internet ausschließen. Wörtlich heißt es in EU-üblichem Englisch: „When providers are acting accordance with this paragraph 3, the Parties shall not impose a general monitoring requirement“ (Wenn die Provider in Einklang mit diesem Paragraf 3 handeln, sollen die Teilnehmerstaaten keine allgemeine Überwachungsverpflichtung erlassen).
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