Abmahnungen sind für Online-Händler inzwischen eine echte Plage. Das zeigten auch die kürzlich vorgestellten Ergebnisse einer E-Bay-Umfrage unter 1200 Händlern. Die Befragten haben in den vergangenen Jahren im Durchschnitt je zwei Abmahnungen erhalten. 79 Prozent sind der Meinung, dass Abmahnungen heutzutage zumeist missbräuchlich eingesetzt werden, um mit leichten Mitteln Geld zu verdienen und 40 Prozent glauben, dass Abmahnungen dazu dienen, Wettbewerber zu behindern. Nur in 21 Prozent der Fälle werden nach Einschätzung der Händler Abmahnungen aus berechtigtem Interesse an der Beseitigung eines Rechtsverstoßes erwirkt.
Den finanziellen Schaden durch missbräuchliche Abmahnungen halten 42 Prozent für „erheblich“. Jeder Zehnte stufte ihn sogar als existenzbedrohend ein. 64 Prozent erwarten vom Gesetzgeber Maßnahmen, um den Kreis der zu einer Abmahnung berechtigten einzuschränken. Dabei ist dieser oft kleiner als viele denken. Das belegt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig.
Vor dem Gericht waren der Betreiber eines Ebay-Shops für Herrenunterwäsche- und Bademode sowie ein Verkäufer, der über seinen Ebay-Account Kinderbekleidung und Damenmode anbot. Der Shop-Betreiber war der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe und mahnte den Account-Inhaber wegen eines Impressumsverstoßes ab. Die Beklagte weigerte sich jedoch, die Abmahnkosten zu erstatten. Der Kläger ging daraufhin vor Gericht.
Die Richter des Oberlandesgericht Braunschweig wiesen die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 2 U 225/09). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass zwischen den Parteien kein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe und die Abmahnung daher ungerechtfertigt gewesen sei.
Der Kläger verkaufe ausschließlich Herrenunterwäsche- und Bademode. Bei den Angeboten der Beklagten handle es sich fast ausschließlich um Kinderbekleidung und vereinzelt Damenmode. Eine Austauschbarkeit der Waren könne daher nicht angenommen werden.
Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der ein Produkt des Klägers suche, werde nicht alternativ zu den Produkten der Beklagten greifen, so das Gericht. Das Angebot der Beklagten könne den Kläger daher nicht einmal im Absatz behindern.
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