Dass Anwälte, die die IP-Adresse durch P2P-Ermittlungsfirmen herausgefunden haben, Namen und Adresse des Anschlussinhabers bekommen, regelt das sogenannte Durchsetzungsgesetz (PDF), das am 1. September 2008 in Kraft trat. Es ändert unter anderem das Urheberrechtsgesetz (UrhG).
§ 101 UrhG regelt den Auskunftsanspruch. Bei IP-Adressen handelt es sich um sogenannte "Verkehrsdaten". Absatz 9 schreibt vor, dass eine richterliche Anordnung erforderlich ist, um Name und Adresse zu einer IP-Adresse herauszugeben. Für die Auskunftserteilung ist es gemäß der Absätze 1 und 2 nötig, dass der Filesharer in "gewerblichem Ausmaß" handelt.
Allerdings gibt es bei den Gerichten äußerst unterschiedliche Vorstellungen davon, was unter einem "gewerblichen Ausmaß" zu verstehen ist. Das Landgericht Frankenthal geht von einem gewerblichen Ausmaß aus, wenn etwa 3000 Musikstücke angeboten werden (Aktenzeichen 6 O 325/08). Nach dieser Auslegung kann eine Anti-P2P-Firma praktisch keine IP-Adresse erfahren, da sie ein und demselben Nutzer mit viel Glück zehn oder 20 Musikstücke gerichtsfest nachweisen kann, aber niemals 3000.
Völlig anders sehen es die Landgerichte Nürnberg (Aktenzeichen 3 O 8013/08), Frankfurt (Aktenzeichen 2-06 O 534/08), Köln (Aktenzeichen 28 OH 8/08) und Oldenburg (Aktenzeichen 5 O 2421/08). Sie sehen ein gewerbliches Ausmaß bereits dann gegeben, wenn ein einziges aktuelles Album zum Download angeboten wird.
Das Landgericht Kiel (Aktenzeichen 2 O 221/09) hält das genaue Gegenteil für richtig: § 101 Absatz 9 UrhG erlaube erstens keine „Rasterfahndung“ und zweitens sei der einmalige Download eines Musikalbums keine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ im Sinne des § 101 Absatz 1 und 2 UrhG.
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