Problematisch ist, dass sich die Anti-P2P-Firma das Gericht in der Regel aussuchen kann. Der Rechteinhaber kann sich zur Auskunftserteilung laut § 101 Absatz 9 UrhG an ein Landgericht wenden, an dem der Internetprovider einen Sitz oder eine Niederlassung hat.
Bei großen Providern ist davon auszugehen, dass sie in nahezu jedem Landgerichtsbezirk eine Niederlassung haben. Besonders beliebt ist bei den P2P-Ermittlungsfirmen das Landgericht Köln. Neben der Tatsache, dass dem Gericht ein Album ausreicht, um ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen, ist es bekannt dafür, dass es schnell und zuverlässig arbeitet.
Schnelligkeit ist besonders wichtig, da die Telekommunikationsunternehmen die Zuordnung von IP-Adresse und Kundendaten nur wenige Tage speichern. Dass diese Zuordnung bei Flatratekunden überhaupt gespeichert wird, begründen die Provider damit, dass sie die Daten einige Tage benötigen, um technische Störungen zu identifizieren, die von einem Anschluss ausgehen können, beispielsweise wenn sich ein Kunde einen Botnet-Client eingefangen hat. Gegen diese Argumentation ist nichts einzuwenden.
Einige Provider speichern die IP-Adresse ihrer Kunden allerdings nicht mehrere Tage, sondern nur wenige Stunden oder löschen die Daten direkt nach Verbindungsende. In diesem Fall ist es den Landgerichten nicht möglich, den Anschlussinhaber zu einer IP-Adresse zu ermitteln.
Nutzer, die bei einem kleinen Provider sind, der nur in einem Landgerichtsbezirk Niederlassungen unterhält, sind derzeit vor den P2P-Ermittlern geschützt, wenn das zuständige Landgericht ein gewerbliches Ausmaß beim Anbieten eines einzigen Album nicht gegeben sieht.
Generell ist es für Ermittler schwierig, Urheberrechtsverletzer zur Haftung heranzuziehen, die komplette Alben nicht in einer einzigen Datei anbieten. Grundsätzlich können die Ermittler auch Alben entdecken, deren Titel jeweils in einer eigenen Datei gespeichert sind. Das ist aber sehr viel schwieriger, als den Nachweis einer einzigen Datei zu führen. Die Erfolgsquote würde auf einen Bruchteil reduziert werden.
Da die Ermittler nach Erfolg bezahlt werden, suchen sie gezielt nach Dateien, die ein komplettes Album enthalten. Sie lassen diejenigen, die nur Dateien mit jeweils einem Musiktitel anbieten, derzeit in Ruhe. Die Wahrscheinlichkeit, mit Einzeltiteln ein Abmahnschreiben zu bekommen, ist gering.
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