Wenn das Abmahnschreiben eines Rechtsanwalts wegen des Anbietens von urheberrechtsgeschützten Werken in Tauschbörsen in der Post liegt, ist man in der Regel gut beraten, die beiliegende Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen, sondern eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Das hat den Vorteil, dass man den Vergleichsbetrag für einen Schadenersatz meist erheblich reduzieren kann. Oft reagieren die Abmahnfirmen gar nicht mehr auf eine modifizierte Erklärung, so dass man sich den Schadenersatz ganz spart. Außerdem kann man sich vor Folgeabmahnungen und überhöhten Vertragsstrafen für einen eventuellen Wiederholungsfall schützen.

Eine solche modifizierte Unterlassungserklärung sollte nur von einem mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt abgegeben werden, was ebenfalls Kosten verursacht. Dennoch sollte man keinesfalls ohne fundierte juristische Ausbildung selbst eine solche Erklärung nach Vorlagen aus dem Internet formulieren. Fehlerhafte Formulierungen können juristische und finanzielle Nachteile bedeuten.

Die Ermittlungsmethoden der Anti-P2P-Firmen sind derzeit alles andere als perfekt. Langfristig wird sich kein Erfolg einstellen. Da für den Tausch von urheberrechtsgeschützten Werken immer neue Protokolle eingesetzt werden, ist es unmöglich, in derselben Geschwindigkeit gerichtsfeste Beweissicherungssoftware zu entwickeln.

Ganz unabhängig von Urheberrechtsverletzungen, um dem generellen gestiegenen vollkommen übertriebenen Überwachungsbedürfnis durch den Staat zu entfliehen, bilden sich ganz neue Techniken wie Friend-to-Friend-Netzwerke heraus. Dabei erfolgt eine direkte IP-Kommunikation nur mit Freunden und Bekannten, die man persönlich kennt. Mit anderen Teilnehmern erfolgt der Datentausch nur indirekt und anonym. Das Prinzip ist dem der sozialen Netzwerke ähnlich.

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ZDNet.de Redaktion

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