Wenn plötzlich der Brief eines Anwalts in Haus flattert, man habe gegen das Urheberrecht verstoßen, weil man ein Musikstück ins Internet gestellt habe, kommt das fast immer überraschend. In vielen Fällen weiß man als Anschlussinhaber gar nichts von der angeblich begangenen Rechtsverletzung.

Möglicherweise hat man als Elternteil nicht mitbekommen, dass ein noch minderjähriges Kind Musikstücke im Internet getauscht hat. Wer ein offenes oder nur schwach verschlüsseltes WLAN betreibt, muss damit rechnen, Besuch zu bekommen, der den Internetzugang bewusst für Dinge nutzt, die er sich mit seinem eigenen Anschluss nicht traut.

Anschlussinhaber, die einen solchen Brief erhalten, sollten mit der Rechtslage vertraut sein. Sie sollten wissen, dass eine Urheberrechtsverletzung einen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Aspekt hat. Das Zivilrecht regelt die Entschädigung, die ein Urheberrechtsverletzer an den Rechteinhaber zu zahlen hat.

Im Strafrecht werden grundsätzlich andere Maßstäbe angelegt als im Zivilrecht. Für eine strafrechtliche Verurteilung ist es erforderlich, den Täter zu ermitteln und ihm die Tat nachzuweisen (Grundsatz: in dubio pro reo). Es ist nicht möglich, jemanden strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, nur weil über seinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen wurden.

Normalerweise reicht es aus, dass im Haushalt mehrere Personen leben, die den Internetanschluss benutzen. Singles können geltend machen, häufig Gäste zu empfangen, die den Anschluss mitnutzen. Eine strafrechtliche Verurteilung ist daher unwahrscheinlich. Vorstrafen sowie Einträge im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis sind nicht zu befürchten. Wichtig ist es jedoch, niemals ein Schuldeingeständnis abzugeben. Sobald strafrechtlich ermittelt wird, sollte unverzüglich ein Rechtsanwalt mit Erfahrung beim Filesharing eingeschaltet werden, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

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ZDNet.de Redaktion

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