Der Europäische Gerichtshof hat wie erwartet entschieden, dass die Vergabe von Markennamen als Schlüsselwörter an Anzeigenkunden im Rahmen von Google Adwords nicht gegen europäisches Markenrecht verstößt. Die sieben Jahre alte Klage der drei französischen Unternehmen Louis Vuitton Malletier, Viaticum und Luteciel sowie der Heiratsvermittlung CNRRH gegen Google ist damit abgewiesen.
Der Europäische Gerichtshof wies aber auch darauf hin, dass Google Adwords nicht genutzt werden dürfe, um „Anzeigen auszuliefern, die Internet-Nutzern keinen einfachen Rückschluss darauf erlauben, wer ursprünglicher Anbieter der beworbenen Güter oder Dienste ist“.
Als Vertreter von Googles Rechtsabteilung schreibt Harjinder S. Obhi in einem Blogeintrag, es sei nicht um „ein Recht auf Werbung für Fälschungen“ gegangen, sondern man habe sicherstellen wollen, „dass die Anzeigen relevant und nützlich sind“. Weiter führt er aus: „Manche Firmen möchten gern die Auswahl der Anwender beschränken, indem sie das Markenrecht auf Schlüsselwörter für Onlinewerbung ausweiten. Letztlich wollen sie die für Nutzer verfügbaren Optionen strenger kontrollieren, indem sie andere Firmen daran hindern, Werbung zu schalten, wenn der Anwender nach ihrem Namen sucht.“
2003 hatten die französischen Firmen Google verklagt, weil ihre Wettbewerber ihre Markennamen als Adwords reserviert hatten. Im Fall von Louis Vuitton führte die verknüpfte Suche zu einem Shop mit Fälschungen, weshalb ein französisches Gericht dem Taschenhersteller recht gab und ihm 375.000 Euro Schadenersatz zusprach. Der Fall ging jedoch in Revision, bis das höchste französische Berufungsgericht den Europäischen Gerichtshof um seine Meinung bat.
Im September sagte dann EU-Generalanwalt Miguel Poiares Maduro, Google verletze keine Markenrechte, könne aber für Schäden haftbar gemacht werden, die aus Anzeigen mit „markenverletzenden Inhalten“ resultieren. Jetzt hat sich der Europäische Gerichtshof seiner Meinung angeschlossen.
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