Ein Buchhändler hatte Amazon Europe vorgeworfen, mehrfach gegen die gesetzliche Buchpreisbindung verstoßen zu haben, indem es Bücher unter dem zulässigen Marktpreis verkaufte. Amazon war der Meinung, dass es für die Wettbewerbsverletzungen nicht hafte. Es sei praktisch unmöglich, sich zu 100 Prozent an die gesetzliche Buchpreisbindung zu halten.
Die von dem Kläger gerügten Fehler hätten ihre Ursachen zudem alle außerhalb des Einwirkungsbereiches von Amazon. Die fehlerhaften Daten stammten von den Informationslieferanten Libri und dem Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB). Angesichts der Menge der angebotenen Bücher sei eine lückenlose Einhaltung nicht machbar.
Das Landgericht Hamburg verurteilte Amazon dennoch zur Unterlassung (Aktenzeichen 312 O 258/09). Das Unternehmen hafte als Täter für die Wettbewerbsverstöße. Da es selbst Bücher anbiete, sei der Sachverhalt nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen eine Internetplattform für die Angebote Dritter hafte. Ein Rückgriff auf die Grundsätze der Mitstörerhaftung sei daher nicht erforderlich.
Amazons Einwendungen ließen die Richter nicht gelten. Alleine die Größe eines Unternehmens oder eines Angebots könne nicht dazu führen, dass ein Anbieter sich nicht an die geltende Rechtslage halte. Vielmehr müsse Amazon notfalls die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um die lückenlose Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen. Auch eine nur unwesentliche Abweichung vom vorgegebenen Buchpreis sei wettbewerbsrechtlich relevant. Denn bereits wenige Euro Unterschied würden den Verbraucher animieren, bei Amazon einzukaufen anstatt bei einem anderen Anbieter.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
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