Amazon führt für gewerbliche Händler, die über die Plattform verkaufen, ab 31. März das Prinzip der Preisparität ein. Damit ist es ihnen untersagt, für Artikel, die sie auf Amazon.de anbieten, in einem anderen, „nicht ladengeschäftgebundenen Vertriebskanal“ einen niedrigeren Preis anzusetzen.
Als Beispiele für solche Vertriebskanäle nennt Amazon sämtliche Online-Vertriebskanäle, Applikationen auf Mobilgeräten, Bestellkataloge, Plattformen oder Börsen von Dritten, wobei in den FAQ Ebay ausdrücklich hervorgehoben wird. „Preisparität“ fordert Amazon sowohl für den Gesamtpreis als auch den Artikelpreis. Die Vorschrift gilt nicht nur für den Händler, sondern für alle „mit ihm verbundenen Unternehmen“.
Ziel der Maßnahme ist es laut Amazon, das Vertrauen der Kunden in die Plattform zu stärken, mehr Kunden anzusprechen und damit mehr Umsatz zu erzielen. Das erhöhe den Wert des Amazon Marketplace für Verkäufer. Zwar gelten die Bestimmungen ab 31. März, aber Amazon räumt Verkäufern eine Übergangsfrist bis 1. Mai ein, in der sie die notwendigen Änderungen vornehmen können.
Amazon weist außerdem darauf hin, dass man erwarte, dass Kundenservice, Rückgabe- und Erstattungsrichtlinien von Anbietern auf dem Marktplatz mindestens genauso kundenfreundlich sind wie die kundenfreundlichsten Bedingungen, die der Anbieter oder mit ihm verbundene Unternehmen bei anderen Fernabsatztätigkeiten bieten. Die Vorschriften gelten außer in Deutschland zunächst nur in Großbritannien und Frankreich.
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