Das Landgericht Köln hatte im Rechtsstreit zwischen dem Betreiber einer Internetplattform und einem Schuldner zu entscheiden. Der Betreiber der Internetplattform, auf der mit Vollstreckungstiteln gehandelt wurde, hatte in seiner Datenbank die Vor- und Nachnamen der Schuldner der titulierten Forderungen gespeichert und online veröffentlicht. Sogenannte „titulierte Forderungen“ sind Schulden, deren, Rechtmäßigkeit bereits von einem Richter oder durch Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens bestätigt wurde und die sich daher mittels eines Gerichtsvollziehers durchsetzen lassen.
Der Kläger war ein Schuldner, dessen vollständiger Name auf der Plattform veröffentlicht wurde. Er sah durch die Veröffentlichung sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Auch war er der Auffassung, dass sie aus Datenschutzschutzgründen bedenklich sei, so dass er gerichtliche Hilfe ersuchte.
Die Richter des Landgerichts Köln wiesen die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 28 O 612/09). Sie erklärten, dass es grundsätzlich zulässig sei, titulierte Forderungen auf einer Internetplattform zum Kauf anzubieten. Die Informationen über den Schuldner beträfen nur die Sozialsphäre und dürften aufgrund des öffentlichen Interesses veröffentlicht werden.
Angesichts der Tatsache, dass der Gläubiger ein schützenswertes Interesse daran habe, dass zumindest ein Teil seiner Forderung realisiert werden könne, gehe eine Interessensabwägung zu Lasten des Klägers aus. Die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schuldners und der Datenschutzbestimmungen müssten in diesem Fall nach Ansicht des Gerichts daher in den Hintergrund treten.
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