Der Hightech-Verband Bitkom fordert, das geltende Abmahnrecht im Internet zu überprüfen. „Dem Missbrauch von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen muss Einhalt geboten werden“, sagte Bitkom-Präsident August-Wilhelm Scheer in Berlin.
Angebote von Onlinehändlern würden gezielt von Anwälten und Konkurrenten nach formalen Fehlern durchsucht, um Anbieter in Bedrängnis zu bringen, so Scheer weiter. Viele Online-Händler könnten die unüberschaubaren Informationspflichten für Verbraucher auch bei gutem Willen kaum einhalten.
Die angebliche Verletzung solcher Pflichten ist der Hauptgrund für Abmahnungen. „Die Anwaltsgebühren für eine erste Abmahnung sollten gedeckelt werden, um missbräuchliche Abmahnungen unattraktiver zu machen“, fordert Scheer. Nur so lasse sich verhindern, dass Anwälte systematisch abkassieren und sich Anbieter untereinander immer stärker mit juristischen Mitteln bekämpfen.
Der Sachverständigenrat zum Wettbewerbsrecht im Bundesjustizministerium hat sich bereits mit dem Thema beschäftigt. In der Arbeitsgruppe ist auch der Bitkom vertreten.
Dem Branchenverband zufolge werden häufig Fehler bei der Widerrufsbelehrung gemacht. Sie besagt, innerhalb welcher Zeit ein Onlinekunde die Ware zurückgeben darf. Der Bitkom empfiehlt Anbietern, ein vom Bundesjustizministerium herausgegebenes Muster für die Widerrufserklärung zu nutzen. Es steht im Internet kostenfrei zur Verfügung. Nur mit der aktuellen Fassung vom 4. August 2009 könnten sich Shopbetreiber wirksam vor Abmahnungen schützen.
Am 11. Juni tritt eine nochmals aktualisierte Fassung der Widerrufsbelehrung in Kraft. Inhaltlich ändert sich dabei nicht viel. Der Mustertext wird in das „Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (EGBGB) verlagert und erlangt damit Gesetzesrang. Die künftigen Regelungen (PDF) sind auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums einsehbar.
Bei einer Umfrage des Online-Marktplatzes eBay hatten vor kurzem sechs von zehn Händlern angegeben, dass sie in den vergangenen drei Jahren abgemahnt wurden. 93 Prozent wünschen sich eine Änderung des bestehenden Rechtsrahmens mit dem Ziel, die Zahl der missbräuchlichen Abmahnungen zu reduzieren. Als geeignete Maßnahmen sehen 85 Prozent die Reduzierung der mit einer Abmahnung verbundenen Kosten und 64 Prozent einen kleineren Kreis Abmahnberechtigter.
Auch Tauschbörsennutzer haben schnell eine Abmahnung im Briefkasten. In vielen Fällen wissen Anschlussinhaber jedoch nichts von der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung. Wie sich die Folgen mit den richtigen Schritten reduzieren lassen, erklärt ZDNet im Artikel „P2P-Filesharing: So reagiert man richtig auf Abmahungen„.
Für Diskussionen hatte im Februar ein Urteil des Hamburger Landgerichts gesorgt, das eine E-Mail als gültige Zustellungsform für Abmahnungen anerkannt hat. Auch eine wie im vorliegenden Fall von einer Firewall abgefangene E-Mail-Abmahnung sei dabei als „zugegangen“ anzusehen, obwohl der Empfänger sie aufgrund widriger Umstände eventuell nicht zur Kenntnis genommen habe.
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