Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland Pfalz in Mainz hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az. 6 Sa 682/09) entschieden, dass eine private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz nicht grundsätzlich für eine Kündigung ausreichend ist. Damit bestätigt das LAG ein Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz (Az. 4 Ca538/09) vom 30. September 2009.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mitarbeiter von seinem Arbeitsplatz-PC aus seinen Kontostand bei einer Bank abgerufen. Das LGA stellt hierzu fest, „dass der Arbeitgeber seiner Darlegungslast zur Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung entsprechend der Rechtssprechung des BAG (Urteil vom 07. Mai 2005, Az. 2 AZR 581/04) nicht so nachgekommen ist, dass eine Sozialgemäßheit der ausgesprochenen Kündigung anzunehmen wäre.“. Insbesondere bemängelt das Gericht, dass der Arbeitgeber keine Aussagen über die Dauer der privaten Internetnutzung gemacht habe.
Zudem weist das Gericht darauf hin, dass einer Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung vorausgehen müsse. Das habe der Arbeitgeber in Zusammenhang mit der privaten Internetnutzung des Mitarbeiters jedoch unterlassen. Die Unterzeichnung einer Mitarbeitererklärung, die die private Nutzung des Internets verbiete, mache eine Abmahnung nicht entbehrlich. Außerdem hat der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts das Verbot der Privatnutzung mit der Aufstellung eines PCs, der eine kostenfreie Nutzung des Internets für alle Mitarbeiter erlaube, aufgeweicht.
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