Die Wettbewerbszentrale hatte die Preisgestaltung einer Online-Konzertkasse bemängelt. Diese verwendete auf ihrer Webseite die Formulierung „Tickets ab 19,90 Euro“. In einem Sternchenhinweis erklärte sie, dass weitere Kosten wie Vorverkaufsgebühren und Systemgebühren in Höhe von circa fünf Euro anfielen.
Die Wettbewerbszentrale sah diese Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig an und klagte. Die Vorinstanz gab ihr Recht. Dagegen legte der Betreiber der Konzertkasse Rechtsmittel ein.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamburg gaben der Berufung statt (Aktenzeichen 3 U 108/09). Sie erklärten, dass die Formulierung „Tickets ab 19,90 Euro“ den Regelungen der Preisangabenverordnung entspreche.
Grundsätzlich müssten blickfangmäßige Werbungen so gestaltet sein, dass der Kunde erkenne, welche Kosten auf ihn zukämen. Dennoch dürfe eine solche Angabe nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse im Gesamtzusammenhang der Webseiten- und Preisgestaltung gesehen werden. Der Sternchenhinweis, den die Beklagte zur Erläuterung verwende, zeige in zutreffender Weise sämtliche Zusatzkosten auf. Der Kunde kann damit nach Ansicht des Gerichts unmittelbar nachvollziehen, welche weiteren Kosten auf ihn zukommen.
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