Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn geschützte Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine wiedergegeben werden (Aktenzeichen I ZR 69/08). Geklagt hatte eine bildende Künstlerin, die auf ihrer Internetseite Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt hatte. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt. Bereits die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er revidierte zudem die Entscheidung des Berufungsgerichts. Nach Ansicht der obersten Richter begeht Google durch das Darstellen von Thumbnails überhaupt keine Urheberrechtsverletzung. Nach Ansicht des Berufungsgerichts dagegen hat Google zwar das Urheberrecht der Klägerin verletzt, aber einen Unterlassungsanspruchs geltend zu machen sei rechtsmissbräuchlich.
Der Bundesgerichtshof hält die Wiedergabe von Vorschaubildern nicht für rechtswidrig. Google habe aus dem Verhalten der Klägerin auch ohne ausdrückliche rechtsgeschäftliche Erklärung entnehmen dürfen, dass diese mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden sei, so die Richter. Das leiten sie daraus ab, dass die Künstlerin den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht und auf technische Möglichkeiten verzichtet hat, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – von der Suchmaschine als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich Suchmaschinenbetreiber laut dem Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen auf die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen kann.
Der EuGH hatte dazu erst am 23. März 2010 in einem Rechtsstreit zwischen Google und Louis Vuitton entschieden. Danach kommt eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn ihm bekannt ist, dass die von ihm gespeicherten Informationen rechtswidrig sind.
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