Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Google keine Urheberrechte verletzt, wenn es geschützte Werke in Vorschaubildern wiedergibt. Damit hat eine Künstlerin aus Weimar ihren jahrelangen Rechtsstreit gegen den Internetkonzern letztendlich verloren.
Die Thüringerin hatte auf ihrer Homepage Bilder eingestellt und mit einem Copyright-Vermerk versehen. Sie hielt es für rechtswidrig, dass Google diese Bilder in Thumbnails umwandelt und auf Servern in den USA speichert, von wo aus sie dann unter anderem auch in Deutschland in entsprechenden Trefferlisten der Suchmaschine angezeigt werden, etwa, bei der Suche nach dem Namen der Künstlerin.
„Da erst die Pressemitteilung, aber noch nicht die ausführlichen Entscheidungsgründe vorliegen, ist bei der Interpretation des Urteils Vorsicht geboten“, so der Hamburger Rechtsanwalt Martin Bahr gegenüber ZDNet. „Gleichwohl kann man bereits jetzt schon von einer handfesten Überraschung sprechen.“
Bahr begründet das damit, dass der Bundesgerichtshof die Ansicht äußert, der Urheber willige durch das Online-Stellen der Bilder quasi stillschweigend in die Benutzung durch Google ein. Denn, wie es in der Mitteilung des Gerichts heißt: Hätte der Urheber dies nicht gewollt, hätte er entsprechende „technische Möglichkeiten“ einsetzen müssen.
„Diese Rechtsmeinung ist – wenn sie sich denn auch in den schriftlichen Urteilsgründen wiederfindet – das exakte Gegenteil der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach ein Urheber gerade keine Schutzmechanismen anbringen muss, um seine Rechte zu wahren“, so Bahr.
Ähnliche Gedanken zum Urteil hat sich auch bereits die Kanzlei Ferner aus Alsdorf bei Aachen gemacht: „Man könnte auch sagen, das Einstellen von Daten in das Internet ist ein umfassendes ‚Opt-In‘ und wer trotzdem nicht erfasst werden möchte, der muss eben dann seinerseits Vorkehrungen treffen“, so der Jurist in seinem Blog.
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