Das Oberlandesgericht Hamburg hatte über die Nutzung eines fremden Unternehmensnamens in einem Blog zu entscheiden. Bei dem Beklagten handelte es sich um den Betreiber einer Website. Er verwendete die vollständige Firmenbezeichnung der Klägerin sowohl im sogenannten „Title-Tag“ als auch im URL-Pfad. In der Second-Level-Domain nutzte er den Unternehmensnamen nicht.
Der Blog hatte inhaltlich keinen Bezug zu dem Unternehmen der Klägerin. Die Klägerin sah darin eine namens- und kennzeichenrechtliche Verletzung und begehrte Unterlassung.
Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamburg gaben der Klägerin Recht (Aktenzeichen 5 W 17/10). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine kennzeichenrechtliche Verletzung vorliege. Der Beklagte habe die Unternehmensbezeichnung in einer Weise benutzt, die geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen.
Durch die Eingabe des vollständigen Namens sowohl im Title-Tag als auch im URL-Pfad erhöhe sich die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen bei Eingabe des entsprechenden Begriffs. Mit Hilfe des Suchworts werde das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Website geführt. Insofern nutze der Blog-Betreiber die kennzeichenrechtliche Identifizierungsfunktion aus – vor allem deswegen, weil die Seite selbst keinen inhaltlichen Bezug zum klagenden Unternehmen habe.
Eine URL könne bei einem Nutzer durchaus als kennzeichenrechtliche Funktion verstanden werden, vor allem, wenn der vollständige Firmenname angezeigt werde. Er gehe dann davon aus, dass die URL mit dem vollständigen Firmennamen einen Hinweis auf die Klägerin darstelle. Dies liege auch daran, dass der überwiegende Teil der Nutzer die Funktion der URL im Browserfenster nicht kenne, so das Gericht.
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