Die Klägerin des aktuellen Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg war die ausschließliche Nutzungsberechtigte eines Fotos. Dieses Foto wurde von dem Beklagten, einem Domain-Inhaber, für einen Webauftritt verwendet, ohne dass er die erforderliche Genehmigung dafür hatte.
Die Klägerin sprach aufgrund der urheberrechtswidrigen Nutzung eine Abmahnung aus. Danach wurde das Bild jedoch weiterhin für den Online-Shop verwendet. Die Rechteinhaberin klagte daraufhin gegen den Domain-Inhaber und erwirkte eine einstweilige Verfügung um die rechtswidrige Verwendung des Bildes zu stoppen.
Die Richter gaben dem Antrag statt (Aktenzeichen 310 O 100/10). Sie erklärten, dass der Domain-Inhaber – auch wenn er das Foto selbst nicht genutzt habe – doch als Störer für den Urheberrechtsverstoß hafte.
Spätestens seit der Abmahnung durch die Klägerin habe er Kenntnis von dem urheberrechtswidrigen Verhalten gehabt. Er wäre daher verpflichtet gewesen, alles Erforderliche zu unternehmen, um die Rechtsverstöße zu unterbinden. Da er dies jedoch unterlassen habe, sei er auch in Anspruch zu nehmen.
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