Im verhandelten Fall betrieb der Beklagte ein Hotelreservierungsportal im Internet. Beim Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverband. Dieser erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen das Reservierungsportal. Damit wurde die Bewerbung von Hotelzimmern mit Nettopreisen verboten. Grund für die Rüge war die Preisangabe für ein Hotel in den USA, die keine Angaben zur Mehrwertsteuer enthielt.
Der Beklagte beantragte, die einstweilige Verfügung aufzuheben. Er begründete das damit, dass die Angabe von Endpreisen für Hotels in den USA unzumutbar sei. Außerdem entspreche die Angabe von Nettopreisen der Marktpraxis.
Das Landgericht München bestätigte jedoch die einstweilige Verfügung (Aktenzeichen 11 HK 5959/09). Es hielt an dem Verbot der Bewerbung von Hotelzimmern mit Nettopreisen fest.
Der Beklagte habe durch die Bewerbung des Hotelzimmers die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Preisangabe verletzt, da er nicht auf das Entstehen weiterer Kosten, wie etwa Steuern und Fremdenverkehrsabgaben hingewiesen habe. Der Anspruch des klagenden Wettbewerbsverbandes erstrecke sich dabei auf alle Hotelangebote. Eine Begrenzung auf Angebote für Hotels aus bestimmten Regionen oder die Bewerbung über ein bestimmtes Internetportal wurde dabei nicht vorgenommen.
Vom Beklagten werde im Falle der Nennung von Nettopreisen durch entsprechende Hotels erwartet, dass er die Preisangaben entweder eigenhändig ändere oder aber aus dem System entferne. Selbst wenn in einigen Ländern der Nettopreis dem Bruttopreis entspreche, entbinde dies den Beklagten nicht von der Pflicht zur Angabe des Endpreises.
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