Der Bundesgerichtshof hat heute ein grundlegendes Urteil zur Haftung von Privatpersonen für den von ihnen betriebenen WLAN-Router gesprochen: Demnach können Privatpersonen zwar auf Unterlassung, aber nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wenn über ihr nicht ausreichend gesichertes WLAN von unberechtigten Dritten Urheberrechtsverletzungen im Internet begangen werden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frankfurter Plattenfirma gegen den Inhaber eines WLAN-Anschlusses geklagt, weil über seine IP-Adresse nachweislich ein urheberrechtlich geschützter Musiktitel im Internet angeboten wurde. Das Musiklabel behauptete, dass das WLAN-Netz des Mannes, der zur fraglichen Zeit im Urlaub war, aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Daher forderte es Schadenersatz, Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten. Der Anschlussinhaber wies jegliche Vorwürfe zurück.
Der Bundesgerichtshof erachtet den Unterlassungsantrag und den Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten für rechtmäßig. Eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung komme jedoch nicht in Betracht. Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht, zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten missbraucht zu werden.
Der Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde, Beuger&Solmecke hat sich in den vergangenen Jahren intensiv mit der Materie beschäftigt und in mehreren tausend Verfahren von Abmahnungen betroffene Internetnutzer vertreten. Er erklärt gegenüber ZDNet, wie das Urteil aus seiner Sicht einzuschätzen ist und was es im Alltag bedeutet.
ZDNet: Was bedeutet das Urteil für offene WLAN-Anschlüsse?
Solmecke: Für sämtliche offenen WLAN Anschlüsse in Deutschland bedeutet das Urteil das Aus. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass Anschlussinhaber ihren Anschluss bei der erstmaligen Installation nach dem neuesten Stand der Technik absichern müssen. Ein offenes WLAN wird also nicht geduldet. Im konkreten Fall muss demnach die Familie sicher stellen, dass der illegale Tausch von Musik nicht noch einmal über ihren Anschluss stattfindet. Passiert das doch, werden gegebenenfalls mehrere tausend Euro Strafe fällig. Hotels, Internet-Cafés und Wohngemeinschaften müssen nun möglicherweise nachrüsten.
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