Der Kläger war ausschließlicher Inhaber der Nutzungsrechte an einem Musikstück. Dieses wurde in einer P2P-Musiktauschbörse zum Download angeboten. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, sich urheberrechtswidrig verhalten und das Lied zum Download angeboten zu haben. Der Rechteinhaber klagte auf Schadenersatz in Höhe von 150 Euro sowie die Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von knapp 700 Euro.
Der Beklagte weigerte sich, die geforderten Summen zu zahlen. Er war der Auffassung, dass er nicht haftbar gemacht werden können. Sein Sohn, nicht er habe das Lied (möglicherweise) zum Download angeboten. Die Höhe der Abmahnkosten verstieße zudem gegen die Kappungsgrenze des Paragraf 97a, Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes.
Die Richter des Amtsgerichts Frankfurt gaben jedoch der Klage statt (Aktenzeichen 31 C 1684/09–23). Sie erklärten zunächst, dass der Beklagte, als Anschlussinhaber, in Anspruch genommen werden könne und argumentierten wie schon andere Richter vor ihnen, dass der Inhaber mit der Einrichtung eines Rechners mit Internetanschluss eine Gefahrenquelle schaffe, für deren Schutz er Sorge zu tragen habe. Er habe es daher zu verantworten, wenn der PC unberechtigt genutzt werde.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass ein Schadenersatz anhand der sogenannten Lizenzanalogie zu ermitteln und die geforderte Summe von 150 Euro angemessen sei. Die Beschränkung der Abmahnkosten auf 100 Euro komme nicht in Betracht, weil es sich bei dem verhandelten in keiner Hinsicht um einen einfach gelagerten Fall handle.
Als einfach gelagert definierte das Amtsgericht Fälle, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwiesen. Müsse der Rechteinhaber den Rechtsverletzer erst zeitintensiv mittels IP-Recherche und Providerauskunft ermitteln, spreche dies gegen einen einfachen Fall. Darüber sei die Frage der Mitstörerhaftung der elterlichen Anschlussinhaber für die Handlungen ihrer Kinder umstritten und somit kein einfaches Rechtsproblem.
Dieses Urteil steht nicht im Widerspruch zu dem heute ergangenen Spruch des Bundesgerichtshofes zur missbräuchlichen WLAN-Nutzung. Im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt geht es zwar auch um einen P2P-Fall, aber es wurden Rechtsfragen behandelt, die der BGH mit seiner Entscheidung nicht beantwortet hat.
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