Die Parteien waren Wettbewerber und vertrieben Erotikartikel im Internet. Der Kläger war Inhaber der Marke „bananabay“. In Google-Adwords verwendete der Beklagte das Keyword „bananabay“, so dass seine Webseite im Bereich „Anzeigen“ erschien, wenn der User das Schlüsselwort eingab. Der Kläger sah darin eine Verletzung seiner Marke und klagte auf Unterlassung. Der Bundesgerichtshof legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.
Die Richter gaben dem Kläger Recht (Aktenzeichen C-91/09). Sie erklärten, dass der Inhaber einer Marke sich der Benutzung des Kennzeichens durch Dritte grundsätzlich nur dann widersetzen könne, wenn die Werbefunktion und die herkunftsweisende Funktion einer Marke gefährdet sein. Ob eine derartige Beeinträchtigung vorliege, hänge jedoch ganz entscheidend davon ab, wie die Anzeige gestaltet sei.
Im verhandelten Fall sei für einen durchschnittlich informierten Verbraucher nicht erkenntlich gewesen, ob die beworbenen Waren und Dienstleistungen vom Markeninhaber selbst oder vom Beklagten stammten. Es sei auch nicht nachvollziehbar gewesen, ob die Unternehmen möglicherweise sogar wirtschaftlich verbunden seien. In derartigen Fällen habe es ein Markeninhaber nicht hinzunehmen, dass ein identisches Schlüsselwort in den Google-Adwords verwendet werde, ohne dass der Werbende genau erkennbar sei.
Die seit vielen Jahren umstrittene Frage, ob die Nutzung fremder Marken als Keywords bei Google Adwords eine Rechtsverletzung darstellt, ist damit aber nur scheinbar beantwortet. Denn nun muss der Bundesgerichtshof die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes in das deutsche Recht umsetzen und entsprechende rechtliche Vorgaben machen.
Legt man die Kriterien der europäischen Richter an, dann dürften die meisten „Keywords-Adwords-Fälle“ keine Markenverletzungen sein, denn in aller Regel wird der Werbende für sein eigenes Unternehmen werben, etwa durch Angabe der URL in der Anzeige. Die Frage ist nur, ob dies „hinreichend deutlich“ geschieht, um im Sinne des EuGH eine Verwechslung auszuschließen. Sie wird erst dann endgültig beantwortet, wenn der Bundesgerichtshof in der Sache entscheidet.
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