Auf Auktionsplattformen im Internet macht es einen erheblichen Unterschied, ob jemand als Privatperson oder gewerblich als Verkäufer auftritt. Die Grenzziehung ist aber oft schwierig. Ein Urteil dazu hat kürzlich das Oberlandesgericht Hamm gesprochen.
Die streitenden Parteien waren Wettbewerber und vertrieben ihre Waren im Onlineshop einer Internet-Auktionsplattform. Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte wettbewerbswidrig handle, weil er sein Angebot mit den Worten:„Privatkauf, keine Garantie oder Rücknahme“ kennzeichnete.
Das sei nicht korrekt, denn tatsächlich handle der Beklagte im geschäftlichen Verkehr. Er verkaufe eine Vielzahl von Telefonen und Telefonanlagen auch an Großkunden und sei darüber hinaus in den „Gelben Seiten“ als Händler eingetragen. Der Kläger begehrte daher Unterlassung.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kläger Recht (Aktenzeichen 4 U 177/09). Es erklärte, dass der Beklagte als gewerblicher Händler einzustufen sei. Seinen Kunden gegenüber dürfe er im Onlineshop auf der Auktionsplattform nicht mehr behaupten, dass es sich um Privatkäufe handle. Damit zusammenhängend sei er auch verpflichtet, über das Bestehen und Nicht-Bestehen des Widerrufs- und Rückgaberechts zu informieren.
Für eine gewerbliche Tätigkeit spreche in diesem Fall zum einen, dass der Beklagte nicht nur einige wenige Produkte verkauft habe, sondern eine Vielzahl. Damit habe er den privaten Bereich verlassen. Zum anderen sah das Gericht die Tätigkeit als gewerblich an, weil der Beklagte in den „Gelben Seiten“ als Händler eingetragen war.
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