Der Betreiber eines „Social-News-Dienstes“ hatte auf seiner Website den RSS-Feed einer Zeitung eingebunden. Darin wurden über die Klägerin in dem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Berlin rechtsverletzende Äußerungen getätigt. Über den RSS-Feed wurden diese Aussagen in Form eines Teasers auf der Webseite des Beklagten abrufbar.
Die Klägerin begehrte von dem Beklagten daher gerichtlich Unterlassung. Sie war der Ansicht, dass der Betreiber der Website sich die Inhalte über den RSS-Feed zu eigen gemacht habe.
Die Richter des Landgerichts Berlin gaben der Klägerin Recht. Sie sprachen ihr den Unterlassungsanspruch zu (Aktenzeichen 27 O 190/10). In der Begründung ihrer Entscheidung führten sie aus, dass derjenige, der auf seiner eigenen Homepage RSS-Feed-Angebote einbinde, nicht lediglich Klient dieses Dienstes sei. Er sei auch nicht nur technischer Verbreiter fremder News, die ein Presseorgan verfasst habe.
Der Betreiber einer Website handle durch das bewusste Einstellen des RSS-Feeds vielmehr eigenverantwortlich und mache sich die Inhalte zu eigen. Er hafte damit für rechtswidrige Äußerungen als Mitstörer. Dem könne er sich auch nicht dadurch entziehen, dass er mit einem lapidaren Hinweis auf seinen Haftungsausschluss verweise.
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