In neuerer Zeit haben Gerichte erheblich geringere Beträge festgesetzt. Beispielsweise reduzierte das Landgericht Schleswig den ursprünglich mit 10.000 Euro bemessenen Betrag auf 2000 Euro. Dagegen legte der Rechtinhaber zwar Rechtsmittel ein, aber die wies das Oberlandesgericht Schleswig zurück (Aktenzeichen 6 W 12/09).
Begründung: Bei der Bestimmung des Streitwertes sei lediglich das wirtschaftliche Interesse des geschädigten Rechteinhabers maßgeblich. Einen Abschreckungs- oder gar Disziplinierungsgedanken kenne das deutsche Recht nicht. Insofern könne die Höhe des Streitwertes nicht mit Argumenten der Prävention begründet werden.
Schadensersatzanspruch bis zu 1200 Euro
Das Landgericht München hielt im Sommer 2008 bei der rechtswidrigen Verwendung von Stadtplänen im Online-Bereich einen Schadensersatzanspruch bis zu 1200 Euro für angemessen (Aktenzeichen 7 O 14276/07).
Die Münchener Richter ließen keinen Zweifel daran, dass Stadtpläne urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie seien individuell gestaltet, und wiesen in Bezug auf Symbolik, Farbgebung und Beschriftung eine eigenständige, autonome Ausgestaltung auf. Zur Berechnung des Schadensersatzes könne auf die Tarife des Rechteinhabers zurückgegriffen werden. Für die kommerzielle Onlinestellung einer Karte bis Größe DIN A 6 könne eine Lizenzgebühr von 820 Euro verlangt werden, für größere Ausschnitte sogar bis zu einer Höhe von 1200 Euro.
Rund ein Jahr später hat das Amtsgericht München einem Rechteinhaber Schadensersatz in Höhe von 650 Euro zugesprochen. Dieser sei danach berechnet worden, was die Parteien üblicherweise vertraglich vereinbart hätten. Dabei, so das Gericht, komme es entscheidend darauf an, was ein Lizenzgeber vernünftigerweise gefordert und was der Lizenznehmer vernünftigerweise gewährt hätte.
Der Schädiger solle jedoch nicht besser gestellt werden als einer, der eine reguläre Nutzungserlaubnis erhalten habe. Der Rechteinhaber müsse sich daher nicht mit dem günstigsten oder billigsten am Markt zu findenden Angebot vergleichen lassen (Aktenzeichen 161 C 8713/09).
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