Die ungenehmigte Veröffentlichung von Stadtplänen im Internet ist auch dann eine Urheberrechtsverletzung, wenn die Grafikdatei nicht verlinkt ist, so das Oberlandesgericht Hamburg in einem Urteil vom Februar 2010 (Aktenzeichen 5 W 5/10). Der Abruf durch die direkte Eingabe der URL reiche aus, um eine Verletzung des Urheberrechts anzunehmen.
Dabei sei es unerheblich, in welchem Umfang die URL überhaupt bekannt sei oder wie häufig die Image-Datei tatsächlich abgerufen wurde. Es genüge bereits die „abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit“. Das Hamburg Gericht bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung (Aktenzeichen 5 U 151/07) und stimmte mit dem Landgericht Berlin (Aktenzeichen 15 S 1/07) überein.
Auch in einem weiteren Fall entschied das Landgericht Berlin in diesem Sinne. Der Kläger war auch da Anbieter eines Online-Stadtplandienstes und stellte gegen Zahlung einer Lizenzgebühr Stadtplan-Kartenausschnitte für die Nutzung im Internet zur Verfügung. Der Beklagte verwendete eine dieser Stadtplankacheln für seine Internetpräsenz, ohne eine Lizenz dafür gezahlt zu haben.
5100 Euro Vertragsstrafe
Gegen diese rechtswidrige Nutzung ging der Kläger vor. Der Beklagte verpflichtete sich daraufhin, die Kartenausschnitte zukünftig nicht mehr zu verbreiten und zu veröffentlichen. Dennoch fand der Rechteinhaber nach Eingabe der direkten URL den Kartenausschnitt im Netz wieder. Daher machte er gegenüber dem Beklagten die Vertragsstrafe geltend – und die Richter gaben der Klage statt (Aktenzeichen 15 O 341/09).
Sie erklärten, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Vertragsstrafe in Höhe von 5100 Euro an den Kläger zu zahlen. Er habe sich in der Unterlassungserklärung verpflichtet, den streitgegenständlichen Stadtplanausschnitt nicht mehr zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Für einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung reiche es aus, dass der Inhalt über die genaue URL abrufbar sei. Damit werde die Kenntnisnahme der Öffentlichkeit ermöglicht. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die jeweilige Internetpräsenz nicht über eine Suchmaschine auffindbar sei. Es reiche eben aus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende geschützte Werk eröffnet werde.
Aktuelles Urteil des Kammergerichts Berlin
Im gleichen Sinne urteilte das Kammergericht Berlin im April dieses Jahres (Aktenzeichen 24 W 40/10). Auch da hatte sich der Beklagte gegenüber dem Rechteinhaber in der Vergangenheit im Wege einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtete, keine Stadtplan-Kartenausschnitte öffentlich zugänglich zu machen, ohne die erforderliche Einwilligung des Klägers als Rechteinhaber zu besitzen.
Aber auch in diesem Fall waren die Kartenpläne später nach Eingabe der direkten URL dennoch abrufbar. Der Rechteinhaber machte daraufhin die Vertragsstrafe gerichtlich geltend. Hiergegen legte der Beklagte Rechtsmittel ein. Aber auch in diesem Fall stellten sich die Richter auf die Seite des Rechteinhabers.
Sie erklärten, dass es für ein „öffentliches Zugänglichmachen“ ausreiche, dass die abstrakte Möglichkeit des Abrufs bestehe. Sogar versehentliche Bereitstellungen im Internet seien davon erfasst. Die bloße Eingabe der URL reiche daher für ein erneutes rechtswidriges Verhalten aus.
Der Einwand des Beklagten, dass es völlig fernliegend sei, dass die Öffentlichkeit über die reine Web-Adresse hinaus die weiteren genauen Pfade kenne und eingebe, greife daher nicht. Nach Ansicht der Richter komme es auf diesen Umstand für die Verwirkung der Vertragsstrafe nicht an.
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