Es hat sich insbesondere bei Firmen-Websites eingebürgert, zumindest in der Rubrik „Kontakt&Anfahrt“ in irgendeiner Form einen Kartenausschnitt einzubinden. Das sollte jedoch nicht leichtfertig geschehen. Erstens sind auch Stadtpläne nicht Allgemeingut, das jeder nach eigenem Gutdünken nutzen darf. Die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit von Karten hat der Bundesgerichtshof bereits einmal bestätigt. Zweitens sind solche Kartenausschnitte in den Blickpunkt von Firmen geraten, die unerlaubte oder missbräuchliche Nutzung konsequent verfolgen. Die dann anfallenden Kosten sind keineswegs zu vernachlässigen.
Bereits 2005 hatte sich das Kammergericht Berlin einmal mit der Höhe des Streitwertes bei Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Online-Nutzung von Stadtplänen auseinanderzusetzen (Aktenzeichen 5 W 367/03). Die erste Instanz, das Landgericht Berlin, hatte damals für die urheberrechtswidrige Nutzung eines Stadtplan-Ausschnittes auf einer Internet-Präsenz einen Streitwert von 10.000 Euro festgelegt.
Dagegen legte der Beklagte Beschwerde ein. Er erachtete den Wert als zu hoch und wandte ein, dass eine einfache Nutzungslizenz nach Angaben des Klägers bereits für 800 Euro erhältlich sei. Dieser Argumentation hat das Kammergericht Berlin eine Absage erteilt. „Darüber hinaus ist vorliegend auch eine besonders große Nachahmungsgefahr aus einem verbreiteten leichtfertigen Umgang mit derartigen Urheberrechten zu berücksichtigen. Der Umstand, dass selbst eine zeitlich unbefristete Lizenz nur einen Wert von 800 Euro hätte, steht insoweit nur einer über 10.000 Euro hinausgehenden Wertfestsetzung entgegen“, so die Berliner Richter.
Das Oberlandesgericht Hamburg setzte in einem ähnlich gelagerten Fall 6000 Euro als Streitwert fest (Aktenzeichen 5 W 3/04), nachdem das Landgericht für zwei urheberrechtlich geschützte Kartenausschnitte auf einer Webseite zunächst 9000 Euro veranschlagt hatte. Zwar hielt das Oberlandesgericht den Verstoß nicht für sehr erheblich, stellte jedoch fest, dass als wertbildender Faktor nicht nur die eigentliche Verletzung herangezogen werden könne, sondern auch der generelle Gedanke der Abschreckung Berücksichtigung finden solle.
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