Die sogenannte Roamingverordnung ist in der jetzigen Form gültig, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg geurteilt. Die EU begrenzt seit 2007 die Gebühren für Handygespräche im Ausland. Die Mobilfunkanbieter Vodafone, Telefónica O2, T-Mobile und Orange hatten dagegen geklagt.
Eine Obergrenze für Telefonentgelte innerhalb der EU sei erforderlich, urteilte der EuGH. Bei Einführung der Verordnung sei das Preisniveau für Auslandsgespräche sehr hoch gewesen und habe das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gefährdet, heißt es in der Mitteilung des EuGH (PDF).
Nationale Maßnahmen, die Tarife zu senken, hätten ohne eine europaweite Regelung der Großkunden-Entgelte spürbare Wettbewerbsverzerrungen verursachen können. Das Subsidiaritätsprinzip, wonach die Gemeinschaft nur handeln darf, wenn die Mitgliedsstaaten dasselbe Ziel nicht aus eigener Kraft erreichen können, sieht der EuGH im vorliegenden Fall nicht verletzt. Die EU habe berechtigterweise angenommen, dass ein Ansatz auf Gemeinschaftsebene erforderlich gewesen sei, um den Markt zu schützen.
Vodafone, Telefónica O2, T-Mobile und Orange hatten vor dem High Court of Justice (England und Wales) gegen die Verordnung geklagt. Das britische Gericht ersuchte den EuGH seinerseits um eine Vorabentscheidung. Ursprünglich sollte die Roamingverordnung am 30. Juni 2010 außer Kraft treten. Im Juni 2009 wurden die Entgelt-Obergrenzen auf SMS und Datenübertragungen ausgeweitet. Gleichzeitig verlängerte man den Geltungszeitraum bis zum 30. Juni 2012. Der EuGH hat sich deutlich für die – zeitlich begrenzte – Roamingverordnung ausgesprochen, selbst wenn diese „möglicherweise negative wirtschaftliche Folgen für einzelne Betreiber hat“.
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