Vor dem Oberlandesgericht Hamm trafen zwei Händler aufeinander, die Elektronikartikel auf Ebay verkaufen. Der Beklagte verwendete für die Größenangabe der von ihm angebotenen digitalen Bilderrahmen die Maßeinheit Zoll, ohne zugleich die Maße in Zentimetern anzugeben. Dies hielt sein Konkurrent für wettbewerbswidrig und klagte.
Das Gericht wies die Klage ab (Aktenzeichen I-4 W 48/10). Es erklärte, dass grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn ein Online-Angebot die falsche Maßeinheit verwende. Denn Kunden sei ein realistischer Produkt- und Preisvergleich erst anhand der Verwendung derselben Maßeinheiten möglich. Andernfalls könne eine objektive Entscheidung nicht getroffen werden.
Es handle sich im vorliegenden Fall jedoch um eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle, die nicht abmahnfähig sei. Gerade im Bereich der Elektronikartikel seien Kunden gewohnt, dass nur die Zoll-Angaben vorliegen würden. Die Gefahr der Irreführung hielt das Gericht daher nicht für gegeben.
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