Vor dem Oberlandesgericht Hamm trafen zwei Händler aufeinander, die Elektronikartikel auf Ebay verkaufen. Der Beklagte verwendete für die Größenangabe der von ihm angebotenen digitalen Bilderrahmen die Maßeinheit Zoll, ohne zugleich die Maße in Zentimetern anzugeben. Dies hielt sein Konkurrent für wettbewerbswidrig und klagte.
Das Gericht wies die Klage ab (Aktenzeichen I-4 W 48/10). Es erklärte, dass grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß vorliege, wenn ein Online-Angebot die falsche Maßeinheit verwende. Denn Kunden sei ein realistischer Produkt- und Preisvergleich erst anhand der Verwendung derselben Maßeinheiten möglich. Andernfalls könne eine objektive Entscheidung nicht getroffen werden.
Es handle sich im vorliegenden Fall jedoch um eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle, die nicht abmahnfähig sei. Gerade im Bereich der Elektronikartikel seien Kunden gewohnt, dass nur die Zoll-Angaben vorliegen würden. Die Gefahr der Irreführung hielt das Gericht daher nicht für gegeben.
Die Kanzlei Dr. Bahr kommentiert für ZDNet aktuelle Urteile aus dem IT-Bereich. Sie ist auf den Bereich des Rechts der Neuen Medien und den Gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) spezialisiert. Unter www.Law-Podcasting.de betreibt sie einen eigenen wöchentlichen Podcast und unter www.Law-Vodcast.de einen monatlichen Video-Podcast.
OutSystems-Studie: 62 Prozent der Befragten haben Sicherheits- und Governance-Bedenken bei Softwareentwicklung mit KI-Unterstützung.
Der Cybersecurity Report von Hornetsecurity stuft 2,3 Prozent der Inhalte gar als bösartig ein. Die…
Die Hintermänner haben es auf Zugangsdaten zu Microsoft Azure abgesehen. Die Kampagne ist bis mindestens…
Cloud-Plattform für elektronische Beschaffungsprozesse mit automatisierter Abwicklung elektronischer Rechnungen.
Mindestens eine Schwachstelle erlaubt eine Remotecodeausführung. Dem Entdecker zahlt Google eine besonders hohe Belohnung von…
Nur rund die Hälfte schaltet während der Feiertage komplett vom Job ab. Die anderen sind…