Bei dem Angeklagten handelte es sich um das Mitglied einer Bande, der vorgeworfen wurde, im gesamten Bundesgebiet sowie im europäischen Ausland Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Er befand sich aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft konnte ihn mit Hilfe von Telekommunikationsdaten ermitteln, die sie zuvor im Rahmen einer Auskunft der Mobilfunkanbieter erhalten hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung noch nicht für verfassungswidrig erklärt.
Im Laufe des Strafverfahrens gegen den Angeklagten wandte dessen Verteidiger ein, dass die Vorratsdatenspeicherung nunmehr für verfassungswidrig erklärt wurde und die gewonnenen Daten in Bezug auf den Angeklagten daher nicht mehr verwertet werden dürften. Daher beantragte er die sofortige Aufhebung des Haftbefehls.
Das Oberlandesgericht Hamm wies den Antrag ab (Aktenzeichen 3 Ws 140/10). Es erklärte dazu, dass die Daten zwar im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gewonnen und diese Speicherung nunmehr vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt worden sei. Dennoch seien die umstrittenen Daten des Angeklagten rechtmäßig erhoben worden.
Die Daten seien gewonnen worden, bevor das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit bestimmt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung von einer Verwertbarkeit der Telekommunikationsdaten des Angeklagten ausgegangen. Dazu habe es anhand strenger Maßgaben eine Güterabwägung vorgenommen, die aufgrund der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter Dritter zu Lasten des Angeklagten ausgefallen sei.
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