Bei dem Kläger handelte es sich um die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte einer Software. Der Beklagte stellte diese Software urheberrechtswidrig zum Upload in einer P2P-Tauschbörse zur Verfügung. Der Kläger machte daraufhin gerichtlich Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend.
Er legte dabei einen Streitwert in Höhe von 30.000 Euro fest und begehrte die Zahlung von 3000 Euro Schadenersatz. Dagegen wehrte sich der Beklagte. Er hielt den in Ansatz gebrachten Streitwert für zu hoch.
Der Richter des Amtsgerichts Magdeburg gab jedoch der Klage statt (Aktenzeichen 140 C 2323/09). Er begründete seine Entscheidung damit, dass überhaupt keine Bedenken bestünden, für den Upload einer Software einen Streitwert von 30.000 Euro anzusetzen. Dies sei in einer Filesharing-Angelegenheit auch bei nur einer einzigen Software durchaus üblich.
Auch sei die Forderung nach 3000 Euro Schadenersatz nicht zu beanstanden. Schließlich habe der Beklagte die Software in urheberrechtswidriger Weise einem unbegrenzten Personenkreis zur Verfügung gestellt. Diesem Umstand müsse ausreichend Rechnung getragen werden. Dem Kläger stünden daher die geltend gemachten Ansprüche problemlos zu.
Update vom 23. Juni 2010
Das Gericht hatte ursprünglich von einem urheberrechtswidrig zum Upload angebotenen Film gesprochen. Daher war das auch hier so geschildert worden. Es handelte sich jedoch tatsächlich um die Multimedia-Enzyklopädie eines deutschen Verlags.
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