Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hatte das Vorgehen von E-Plus beanstandet. Der Mobilfunkanbieter hatte seine Prepaid-Kunden lediglich per SMS darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Inhalt ihres Vertrages zu einem bestimmten Zeitpunkt ändern werde.
Der genaue Wortlaut der SMS war folgender: „Vertragsänderung. E-Plus führt zum 01.09.2009 für Prepaid-Karten, die mindestens zwei Monate nicht aktiv genutzt wurden, einen Mindestumsatz in Höhe von 1 Euro pro Monat ein. Sobald Sie diese Karte wieder aktiv nutzen – das heißt telefonieren oder SMS versenden -, entfällt der Mindestumsatz im nächsten Monat. Sie haben die Möglichkeit von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Richten Sie dieses Anliegen bitte schriftlich an … Andernfalls gilt die Vertragsänderung als angenommen.“
Ein Vorbehalt zur einseitigen Änderung des Vertrages wurde zwischen den Kunden und dem Mobilfunkanbieter im Vorfeld nicht vereinbart. Dies hielt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. für rechtswidrig, weil die Kunden einseitig unangemessen beeinträchtigt würden. Der Verband klagte daher dagegen.
Die Richter des Landgerichts Potsdam gaben den Verbraucherschützern Recht (Aktenzeichen 2 O 328/09). Sie erklärten, dass die Kunden durch die Formulierung der SMS den Eindruck gewinnen würden, dass E-Plus zu den Konditionsanpassungen auch berechtigt sei, obwohl die Kunden ihre Zustimmung gar nicht erteilt hätten.
Die Parteien hätten zuvor auch keinen Vorbehalt zur einseitigen Vertragsänderung vereinbart. Auch werde eine Möglichkeit, der Änderung der AGB und des Vertrages zu widersprechen, gar nicht erwähnt, so dass der Kunde vollkommen überrumpelt werde. Diese SMS benachteilige die Kunden daher einseitig und in unangemessener Weise.
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