Wie Usedsoft heute mitgeteilt hat, wird der Bundesgerichtshof am 30. September über die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchter Software entscheiden. Dass er dies prinzipiell tun wird, steht bereits seit einem Beschluss vom 12. November 2009 (Aktenzeichen I ZR 129/08) fest. Ausgelöst wurde dieser Beschluss durch einen Revisionsantrag zu einem Verfahren zwischen Oracle und Usedsoft vor dem Oberlandesgericht München.
Oracle liegt mit dem Münchner Unternehmen wegen dessen Geschäftsmodell schon länger im Streit. Vor fast zwei Jahren hatte der Dsiput vor dem Oberlandesgericht München vorerst mit einem Sieg von Oracle geendet. Das Gericht ließ damals die Revision zum BGH nicht zu. Der oberste Gerichtshof hat im November 2009 jedoch der von Usedsoft eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben und damit den Fall zur Entscheidung angenommen.
Oracle ist der Auffassung, dass bis zur Entscheidung des BGH in der Sache die bisherigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2008 (Aktenzeichen 6 U 2759/07) sowie der Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main vom 12. Mai 2009 (Aktenzeichen 11 W 15/09) und Düsseldorf vom 29. Juni 2009 (Aktenzeichen I-20 U 247/08) maßgebend sind. Demnach, so Oracle, sei der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen, mit Lizenz-Keys sowie mit (rechtmäßig erstellten) Sicherungskopien rechtswidrig.
Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider sieht dagegen den Beschluss des BGH, eine Revision zuzulassen, als wichtigen Schritt zur Liberalisierung des Handels mit gebrauchter Software. „Die Entscheidung stützt die fundamentale Überzeugung führender Urheberrechtler, dass das von den meisten Experten mit Kopfschütteln quittierte Urteil des OLG München in Sachen Oracle dringend überprüft werden muss, weil es elementare Rechtsgrundsätze des deutschen Rechtsstaats missachtet“, so Schneider damals.
„Die Softwarehersteller wissen genau, dass der BGH in vergleichbaren Fällen stets zugunsten des freien Handels entschieden hat. So urteilte das Gericht in seiner ASP-Entscheidung, dass Software eine Sache ist – also kein Gut eigener Art, wie es die Hersteller gerne behaupten. Und schließlich war es ja der BGH, der im Jahr 2000 mit seinem OEM-Urteil überhaupt erst die rechtliche Grundlage für den Software-Gebrauchthandel schuf.“
Auch Oracles Verweis auf die Urteile aus Düsseldorf und Frankfurt kontert Schneider: „Im Fall des OLG Düsseldorf ging es um Software, die besondere Anforderungen an Anwendung und Customizing mit sich bringt und deshalb einen Sonderfall darstellt. Das Frankfurter OLG-Urteil bezog sich auf den unrechtmäßigen Handel mit Lizenzaufklebern. Und einzelne Softwarelizenzen aus Microsoft-Volumenlizenzverträgen dürfen, wie die Landgerichte München und Hamburg eindeutig entschieden haben, gebraucht weiterverkauft werden“.
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