Gegner von Softwarepatenten sind enttäuscht vom Supreme Court of the United States, der im Fall Bilski keine klare Stellung bezogen hat. Zwar entschied das Höchstgericht gegen die Kläger Bernard L. Bilski und Rand A. Warsaw, die ein Geschäftsmodell für Hedging Investment patentieren lassen wollten, äußerte sich jedoch nicht zu den Bedingungen eines „patentierbaren Prozesses“.
Richter Anthony Kennedy begründete seine Entscheidung (PDF) damit, dass abstrakte Ideen nicht patentierbar seien. Das Gericht müsse daher nicht näher definieren, worin ein „patentierbarer Prozess“ bestehe. Eine derartige Definition limitiere die Möglichkeiten, ein Patent anzumelden, und erzeuge Unsicherheit hinsichtlich der Patentierbarkeit von Software.
Gleichzeitig betonte Kennedy, dass Geschäftsmethoden sehr wohl patentierbar seien, sofern sie den sogenannten „Machine-or-Transformation-Test“ bestünden. Demzufolge muss das Modell einer Maschine oder einem Apparat zugeordnet werden oder die Transformation eines Artikels bedingen.
Daniel Ravicher, Leiter der Rechtsabteilung des Software Freedom Law Center, zeigte sich enttäuscht: „Die Abweisung von Bilskis Klage beseitigt ein Symptom, nicht die Ursache des Problems: Gedanken und Gedankenprozesse sind nicht patentierbar.“ Das Gericht habe versäumt, hier ein deutliches Zeichen zu setzen.
Auch der deutsche Softwarepatent-Gegner Florian Müller meldete sich in seinem Blog zu Wort. „Auf einer Skala der Möglichkeiten, seine Entscheidung zu begründen, hat der Supreme Court die liberalste gewählt. Er schafft weder ein einziges bestehendes Softwarepatent ab, noch hebt er die Messlatte für zukünftige Anträge.“
Die Entscheidung des höchsten amerikanischen Gerichts folgt einer ähnlichen Argumentation wie ein kürzlich ergangener Beschluss des BGH. Demzufolge ist die für ein Patent erforderliche „Technizität“ bereits erreicht, wenn ein Programm so abgeändert wird, dass es auf die technischen Gegebenheiten in einem Unternehmen Rücksicht nimmt.
Ausgangspunkt war ein Streit zwischen Siemens und dem Deutschen Patent- und Markenamt gewesen. Siemens wollte ein „Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente“ patentieren lassen. Das Patentamt hatte den Antrag jedoch zurückgewiesen – wegen „Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit“.
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