Ein Anbieter von PC-Software warb für seine Produkte mit den Worten „Maximum Speed“ und „Maximum Security“. Sein Wettbewerber sah darin eine irreführende und wettbewerbswidrige Aussage. Der durchschnittliche Verbraucher werde denken, dass es sich um die sicherste und schnellste Software handle.
Damit werbe der Anbieter in unzulässiger Weise mit einem Alleinstellungsmerkmal. Eine rein werbliche Aussage sei nicht zu erkennen. Der Wettbewerber ersuchte daher im Wege des Eilverfahrens gerichtliche Hilfe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-20 U 193/09) gab dem Kläger Recht.
Die Düsseldorfer Richter erklärten, dass die Äußerungen mit dem Superlativ „Maximum Speed“ und „Maximum Security“ eine typische Ausdrucksform für eine Alleinstellung seien. Der überwiegende Teil der Bevölkerung werde diese Aussage auch dahingehend verstehen.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass zu den Angesprochenen nicht nur Personen gehörten, die sich im Computerbereich auskennen, sondern auch weniger versierte, die keinen Überblick über die Art und Weise der Präsentation des Warenangebots hätten. Daher sei es im vorliegenden Fall unerheblich, dass auch andere Anbieter von Software mit ähnlichen Superlativen werben würden.
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