Der Bundesgerichtshof hatte im Streit zwischen zwei konkurrierenden Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen zu entscheiden. Das beklagte Unternehmen warb in einer als Sondernewsletter betitelten E-Mail für einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate.
Es wies dabei nicht darauf hin, dass für die Leistungen ein gesonderter Kabelanschluss notwendig ist, der zusätzliche Kosten verursacht. Auch wurde nicht darauf hingewiesen, dass die Übertragungsgeschwindigkeit nicht durchgängig erreicht wird. Dies hielt der Wettbewerber für irreführend und damit wettbewerbswidrig. Also klagte er dagegen.
Die Richter des Bundesgerichtshofes entschieden jedoch nur teilweise zugunsten des Klägers (Aktenzeichen I ZR 149/07). Sie erklärten, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Kunden über die Zusammensetzung der Angebote und der dazugehörigen Preise aufzuklären. Andernfalls werde der Kunde bei seiner Kaufentscheidung in die Irre geführt. Daher sei es notwendig, dass der Verbraucher erfahre, dass für die Inanspruchnahme der Leistungen ein Kabelanschluss erforderlich sei, der zusätzliche Kosten verursache.
Die Richter erklärten jedoch, dass der Beklagte nicht verpflichtet sei, den Kunden darüber zu informieren, dass die beworbene Übertragungsgeschwindigkeit nicht durchgängig erreicht werde. Dies gilt nach Ansicht der obersten Richter zumindest dann, wenn die Ursache dafür nicht dem Beklagten zuzuordnen ist.
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