Derzeit erhalten Verbraucher vermehrt vorgebliche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen per E-Mail zugesandt, teilt die Verbraucherzentrale Brandenburg mit. Angeblich um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, sollen die Adressaten 100 Euro per Paysafecard an eine angegebene E-Mail-Adresse senden.
Als Absender der Mails wird eine Rechtsanwaltskanzlei aus Karlsruhe genannt. Sie will in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten dokumentierte Downloads von pornografischem Material und Musikstücken gefunden haben. Aus dem Inhalt der Mail gehe jedoch hervor, dass dieses Schreiben nicht von einer Anwaltskanzlei kommen kann, so Jurist Wolfgang Baumgarten von der Verbraucherzentrale Brandenburg. Der bei einer korrekten Abmahnung geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung fehle völlig.
Da das Vorgehen möglicherweise sogar Straftatbestände erfülle, rät der Verbraucherschützer zur Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. „Offensichtlich sollen Verbraucher hier auf leichte Art abkassiert werden. Betroffene sollten keinesfalls zahlen“, so Baumgarten.
Berechtigte Abmahnungen dürfen seit einem Urteil des Landgerichts Hamburg durchaus per E-Mail verschickt werden (Aktenzeichen 312 O 142/09). In dem Verfahren hat es entschieden, dass auch eine von einer Firewall abgefangene E-Mail als „zugegangen“ anzusehen ist.
„Eine Abmahnung erreicht den Empfänger normalerweise per Fax und zur Sicherheit noch einmal mit der normalen Briefpost“, sagt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke. So werde sichergestellt, dass der Adressat der Abmahnung das anwaltliche Schreiben auch wirklich erhalte. „Dem Urteil nach sah das Gericht keine Probleme darin, dass die Abmahnung lediglich per E-Mail versandt worden war.“
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