Eine Frau hatte ein Bild auf der Webseite eines Dritten eingestellt. Die Personensuchmaschine „123people.de“ bildete das Foto in den Suchergebnissen ab. Dagegen ging die Frau vor. Sie sah dadurch ihr Recht am eigenen Bild verletzt. Die Klägerin verlangte eine Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der vorgerichtlich entstanden Kosten.
Die Richter des Landgerichts Hamburg wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 325 O 448/09). Sie begründeten dies damit, dass das streitgegenständliche Bild der Klägerin im Internet frei zugänglich und vor allem mit der Einwilligung der Klägerin eingestellt worden sei.
Das Foto war nicht durch irgendeine Sperrmaßnahme dem Zugriff Dritter entzogen, so dass es für jedermann frei verfügbar gewesen sei. Dieses Verhalten spreche dafür, dass die Klägerin zumindest stillschweigend in eine Nutzung – wie sie durch „123people.de“ geschehen sei – eingewilligt habe.
Auch die Tatsache, dass die Website, über die das Foto abrufbar war, für Suchmaschinen optimiert ist, spreche dafür, dass die Klägerin mit dem Zugriff Dritter auf ihre Daten einverstanden sei. Schließlich speichere „123people“ weder dauerhaft noch vorübergehend. Die Personensuchmaschine verlinke lediglich. Werde das Bild also von der Website des Dritten entfernt, habe auch „123people.de“ keinen Zugriff mehr darauf.
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