Einem niedersächsischen Arbeitnehmer wurde ohne vorherige Abmahnung außerordentlich gekündigt. Der Arbeitgeber traf diese Entscheidung, weil der Mitarbeiter seiner Ansicht nach den Dienst-PC über Wochen fast ausschließlich privat genutzt hatte. Er habe sich auch in Erotik-Chat-Rooms angemeldet und eine Vielzahl von Kontaktanfragen über seinen Arbeitsplatzcomputer beantwortet.
Letztlich habe der Kläger nur noch wenige Minuten seiner Arbeitszeit dazu verwendet, seinen dienstlichen Pflichten nachzukommen. Daher sei die Kündigung trotz langjähriger Zugehörigkeit ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt, so die Argumentation des Arbeitgebers. Gegen diese außerordentliche Kündigung ging der Betroffene gerichtlich vor.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab nun jedoch dem Beklagten Recht. Die Richter wiesen die Klage ab (Aktenzeichen 12 Sa 875/09). Sie erklärten, der Arbeitgeber habe nachweisen können, dass der Kläger den Dienst-PC exzessiv für seinen privaten E-Mail-Verkehr genutzt habe. Darüber hinaus legte die Beklagte Protokolle vor, aus denen hervorgehe, dass der Kläger sich über mehrere Wochen über seinen Arbeitscomputer in Erotik-Chat-Rooms eingeloggt und mit unterschiedlichen Personen über zahlreiche Stunden täglich kommuniziert habe.
Er habe massive Arbeitsrückstände angesammelt und sei seinen Dienstaufgaben nicht mehr nachgekommen. Der Kläger habe seine Arbeitspflicht in einem derartigen Umfang und mit einer solchen Intensität verletzt, dass es einer vorherigen Abmahnung nicht bedurft habe. Die außerordentliche Kündigung sei rechtmäßig.
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