Das Land Bayern klagte gegen die Denic, weil sie die Domains „regierung-unterfranken.de“, „regierung-oberfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ für ein Privatunternehmen mit Geschäftssitz in Panama angemeldet hatte. Der Freistaat war der Auffassung, dass die Denic zur Löschung verpflichtet sei, weil es sich um eine offensichtliche Namenrechtsverletzung handle. Zudem liege ein rechtskräftiger Titel gegen den Admin-C vor.
Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Land Bayern Recht (Aktenzeichen 16 U 239/09). Die Richter erklärten jedoch, dass die Denic grundsätzlich nicht verpflichtet sei, sämtliche Domains vor der Registrierung zu überprüfen. Aufgrund der Vielzahl der Anmeldungen sei das finanziell und organisatorisch nicht möglich. Es würde den Geschäftsbetrieb zum Stillstand bringen.
Eine Verpflichtung zur Überprüfung bestehe jedoch dann, wenn es sich um offenkundige und konkrete Rechtsverletzungen handle, die jedem Mitarbeiter sofort ins Auge springen. Dabei dürfe es sich nicht lediglich um Ungereimtheiten oder „Merkwürdigkeiten“ handeln.
Eine Störerhaftung kommt im aktuellen Fall in Betracht, weil die Domains „regierung-unterfranken.de“, „regierung-oberfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“ offensichtlich die Namensrechte des Klägers verletzten. Vor allem deshalb, weil es sich bei dem Anmelder um ein Privatunternehmen aus Panama handle. Zu einer Löschung wäre die Denic jedoch nicht schon deshalb verpflichtet, weil gegen den Admin-C ein rechtskräftiger Titel vorliege. Dies gelte nur bei einem Titel gegen den Domaininhaber selbst.
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