Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Frühjahr wie erwartet entschieden, dass die Vergabe von Markennamen als Schlüsselwörter an Anzeigenkunden im Rahmen von Google Adwords nicht gegen europäisches Markenrecht verstößt. Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass Google Adwords nicht genutzt werden dürfe, um „Anzeigen auszuliefern, die Internet-Nutzern keinen einfachen Rückschluss darauf erlauben, wer ursprünglicher Anbieter der beworbenen Güter oder Dienste ist“.
2003 hatten die französischen Unternehmen Louis Vuitton Malletier, Viaticum und Luteciel sowie die Heiratsvermittlung CNRRH Google verklagt, weil ihre Wettbewerber ihre Markennamen als Adwords reserviert hatten. Im Fall von Louis Vuitton führte die verknüpfte Suche zu einem Shop mit Fälschungen. Deshalb gab ein französisches Gericht dem Taschenhersteller zunächst recht und sprach ihm 375.000 Euro Schadenersatz zu. Der Fall ging jedoch in Revision, bis das höchste französische Berufungsgericht den Europäischen Gerichtshof um seine Meinung bat.
Kein Recht auf Werbung für Fälschungen
Im September 2009 sagte EU-Generalanwalt Miguel Poiares Maduro, Google verletze keine Markenrechte, könne aber für Schäden haftbar gemacht werden, die aus Anzeigen mit „markenverletzenden Inhalten“ resultieren. Dieser Meinung hat sich der Europäische Gerichtshof angeschlossen.
Als Vertreter von Googles Rechtsabteilung hat Harjinder S. Obhi damals in einem Blogeintrag geschrieben, es sei nicht um „ein Recht auf Werbung für Fälschungen“ gegangen, sondern man habe sicherstellen wollen, „dass die Anzeigen relevant und nützlich sind“. Weiter führte er aus: „Manche Firmen möchten gern die Auswahl der Anwender beschränken, indem sie das Markenrecht auf Schlüsselwörter für Onlinewerbung ausweiten. Letztlich wollen sie die für Nutzer verfügbaren Optionen strenger kontrollieren, indem sie andere Firmen daran hindern, Werbung zu schalten, wenn der Anwender nach ihrem Namen sucht.“
Änderungen in Deutschland zum 14. September
Jetzt hat Google in Deutschland auf das Urteil reagiert und eine Anpassung seiner Richtlinien für Adwords-Nutzer angekündigt. Die Änderungen sollen zum 14. September in Kraft treten. Für Google ist der Schritt lediglich eine Harmonisierung der Vorgehensweise mit dem Geschäftsgebaren in vielen anderen Ländern.
In den USA und Kanada können Werbekunden zum Beispiel seit 2004 fremde Markenbegriffe verwenden, in Großbritannien und Irland seit 2008. Für die deutschen Google-Kunden ist die Neuerung jedoch komplexer, denn auch danach ist nicht alles erlaubt, was möglich ist. ZDNet sprach mit dem auf IT-, Medien-, Marken- und Urheberrecht spezialisierten Hamburger Anwalt Dr. Martin Bahr über die Änderungen.
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