Das Amtsgericht Wuppertal hat in einem aktuellen Beschluss den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung eines Hauptsacheverfahrens wegen „Ausspähen von Daten“ abgelehnt. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, dass er sich des „Schwarz-Surfens“ schuldig gemacht habe, weil er sich in ein fremdes, unverschlüsseltes WLAN eingeloggt hat. ZDNet sprach mit der Kanzlei Ferner, die seine Verteidigung übernommen hatte.
ZDNet: Ihrem Mandanten wurde vorgeworfen, sich wegen „Schwarz-Surfens“ strafbar gemacht zu haben, als er sich in ein fremdes WLAN eingeloggt hat. Wie war die Sachlage genau?
Jens Ferner: Der Betroffene wollte einen Geschäftspartner besuchen. Wartend im Auto auf dem Parkplatz vor dem Büro packte er seinen Laptop aus, um im WLAN des Geschäftspartners zu surfen, was ihm ausdrücklich erlaubt war. Er soll sich aber dann in das WLAN eines Nachbarn eingeloggt haben, der in einem nahe gelegenen Mehrfamilienhaus wohnt.
Der Nachbar selbst bemerkte nach eigenen Angaben auf Grund der flackernden Lichter am Router, dass jemand in seinem WLAN unterwegs sein müsse, blickte auf den Parkplatz, sah das Auto und schlussfolgerte, dass unser Mandant in seinem WLAN eingeloggt sein müsse. Daraufhin rief der Nachbar die Polizei und ging mit Familienmitgliedern auf den Parkplatz, wo unser Mandant bis zum Eintreffen der Polizei am Wegfahren gehindert wurde.
ZDNet: Welche Rolle spielt es aus juristischer Sicht, ob das fremde WLAN verschlüsselt oder unverschlüsselt ist?
Jens Ferner: Wer sich unerlaubt in ein verschlüsseltes WLAN einloggt, muss entweder die Verschlüsselung umgehen oder sich den Schlüssel in irgendeiner Form beschaffen – was strafbar wäre. Relevant sind hier die Paragrafen 202a und 202b des Strafgesetzbuches. Bei dem Login in ein unverschlüsseltes WLAN gibt es dagegen keine Hürden, die man überwinden beziehungsweise Schutzmechanismen, die man „austricksen“ muss. Vielmehr nutzt man das (offene) WLAN ja technisch bestimmungsgemäß – wenn auch vielleicht gegen den Willen des Inhabers. Aber das ist eben nicht vom strafrechtlichen Schutz umfasst.
ZDNet: Macht es aus juristischer Sicht einen Unterschied, ob der fremde Nutzer lediglich die Infrastruktur nutzt oder ob er zusätzlich die Aktivitäten anderer, am selben Access Point angemeldeter Anwender beobachtet oder sogar stört?
Jens Ferner: Ja, und das Amtsgericht Wuppertal ist auf diesen Aspekt richtigerweise auch eingegangen. Sobald man anfängt, zielgerichtet den nicht für sich bestimmten Datenverkehr „abzuhören“ oder personenbezogene Daten des Inhabers abruft, bewegt man sich im strafrechtlich relevanten Bereich. Das Amtsgericht stellt klar, dass das einfache Surfen im Internet nicht strafbar sein soll.
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