Besonders in Marktsegmenten mit kleinen Margen und gut vergleichbaren Produkten versuchen Online-Shops immer wieder durch Tricksereien mit den Versandkosten ihr Angebot auf den ersten Blick günstiger als das der Konkurrenz erscheinen zu lassen. In vielen Bereichen haben die Gerichte dem schon einen Riegel vorgeschoben, sei es bei der Anzeige auf der Website des Händlers selbst oder bei der Darstellung der Angebote in Preissuchmaschinen.
Auch Ebay hat die Angabe von Versandkosten als Problem erkannt und mehrfach an Stellschrauben gedreht, um es in den Griff zu bekommen. Offensichtlich ist das Konfliktpotenzial aber noch nicht vollkommen ausgeräumt worden. Das zeigt der aktuelle Streit zweier Online-Händler vor dem Oberlandesgericht Hamm.
Die streitenden Parteien waren Wettbewerber. Beide vertrieben ihre Produkte im Internet. Einer von ihnen warb in seinem Online-Shop mit den Worten „Bei Online-Bestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert“. Sein Mitbewerber war der Auffassung, dass dies rechtswidrig sei und klagte auf Unterlassung. Der Werbende verlangte nämlich für Bestellungen unter 50 Euro netto tatsächlich einen Zuschlag.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm gaben dem klagenden Shop-Betreiber Recht (Aktenzeichen 4 U 32/10). Sie sahen in der Angabe „Lieferung frei Haus“ eine Täuschung und damit eine wettbewerbswidrige Irreführung, da für geringe Bestellwertmengen ein Zuschlag von knapp fünf Euro verlangt werde.
Daran ändere nach Auffassung der Richter auch nichts, dass die Zusatzkosten in einer Versandkostentabelle aufgelistet seien – zumal man sie erst beim Studium der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen könne.
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